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Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied in einem aktuellen Urteil, dass die private Nutzung des Internets kein automatischer Kündigungsgrund ist. (Florian Schmidt, 19.04.2010)

Der angeklagten Person wurde vorgeworfen, während der Arbeitszeit im Internet privat gesurft zu haben. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber dem Angestellten die nicht-Erledigung der ihm aufgetragenen Aufgaben nachweisen muss. Selbst wenn der Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung unterschrieben hat, die den Gebrauch des Internets nur für dienstliche Zwecke erlaubt, besteht kein Grund für eine sofortige Kündigung. Der Arbeitgeber hat im vorliegenden Fall keine Nachweise vorgelegt, die den Angeklagten belasten könnten. Laut dem Urteil besuchte die angeklagte Person Homepages von Banken, um den aktuellen Kontostand zu überprüfen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz hielt in dem Fall eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses für sozial unangemessen.

Quelle: PCgamesHardware.de






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